Das BSI als die nationale Cyber-Sicherheitsbehörde erarbeitet Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 BSIG. Als gesetzliche Vorgabe definieren Mindeststandards ein konkretes Mindestniveau für die Informationssicherheit. Die Definition erfolgt auf Basis der fachlichen Expertise des BSI in der Überzeugung, dass dieses Mindestniveau in der Bundesverwaltung nicht unterschritten werden darf.
IT-Systeme sind in der Regel komplex und in ihren individuellen Anwendungsbereichen durch die unterschiedlichsten (zusätzlichen) Rahmenbedingungen und Anforderungen gekennzeichnet. Daher können sich in der Praxis regelmäßig höhere Anforderungen an die Informationssicherheit ergeben, als in den Mindeststandards beschrieben werden. Aufbauend auf den Mindeststandards sind diese individuellen Anforderungen in der Planung, der Etablierung und im Betrieb der IT-Systeme zusätzlich zu berücksichtigen, um dem jeweiligen Bedarf an Informationssicherheit zu genügen. Die Vorgehensweise dazu beschreiben die IT-Grundschutz-Standards des BSI.
Zur Sicherstellung der Effektivität und Effizienz in der Erstellung und Betreuung von Mindeststandards arbeitet das BSI nach einer standardisierten Vorgehensweise. Zur Qualitätssicherung durchläuft jeder Mindeststandard mehrere Prüfungszyklen einschließlich des Konsultationsverfahrens mit der Bundesverwaltung. Über die Beteiligung bei der Erarbeitung von Mindeststandards hinaus kann sich jede Stelle des Bundes auch bei der Erschließung fachlicher Themenfelder für neue Mindeststandards einbringen oder im Hinblick auf Änderungsbedarf für bestehende Mindeststandards Kontakt mit dem BSI aufnehmen. Einhergehend mit der Erarbeitung von Mindeststandards berät das BSI die Stellen des Bundes auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindeststandards.